Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
(1) Geschäftsgegenstand
- a) Altmetall und Schrotthandel
Die M.R. Recycling kauft Metalle, Altmetalle und Schrott sowohl von gewerblichen als auch von privaten Lieferanten an.
Die Metalle können am Platz der M.R. Recycling Wankstraße 7 86165 Augsburg, angeliefert werden. Ebenfalls ist die Gestellung von Containern möglich resp. Abholung durch M.R. Recycling nach Vereinbarung.
Weiter gelten die Punkte 2 bis 7 sowie 16 bis 18.
- b) Entsorgung / Containerdienst
Der Vertrag umfasst die Bereitstellung eines Containers oder Fahrzeuges durch M.R. Recycling zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit von zunächst max. 5 Tagen und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle.
Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Umladestelle, Beseitigungsanlage oder Verwertungsanlage oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
Weiteres zu Containerdienst/Entsorgung siehe Punkte 8
bis 18.
(2) Annahme von Metallen, Altmetallen und Schrotten
Die M.R. Recycling nimmt alle NE-Metalle, Fe-Schrotte und neue Metalle an.
Ausdrücklich nicht angenommen werden:
Kühlschränke, Gefriertruhen, Ölradiatoren, Altautos mit Betriebsstoffen, stark verunreinigte Metalle, kontaminierte Metalle oder Schrott, radioaktive Schrotte oder Metalle, Quecksilber o. Metalle und Schrotte, welche mit sonstigen umweltschädlichen Stoffen belastet sind.
Gefährliche, besonders überwachungsbedürftige Stoffe gem. AVV sowie quecksilberhaltige Batterien werden NICHT angenommen.
(3) Abrechnung/Vergütung
Abrechnungsbasis für die Vergütung von Altmetallen und Schrotten sind die börsenabhängigen Tagespreise von M.R. Recycling, die jedem Kunden auf Anforderung mitgeteilt werden.
Bei größeren Mengen oder bei Geschäftskunden ist eine Preisbildung auf Verhandlungsbasis möglich. Bei der Anlieferung von Metallen kann sowohl eine Zahlung der Lieferung in bar, Scheck oder Überweisung erfolgen.
Metalle und Schrotte, die mit mehr als 1 % Anhaftungen von Fremdmaterial behaftet sind, werden mit einem entsprechenden Abschlag vergütet, welcher entsprechend dem Arbeitsaufwand der Entfernung dieser Stoffe berechnet wird oder alternativ nach dem prozentualem Metallgehalt sowie einem pauschalen Abschlag vergütet wird.
Bei Abholung von Metallen und Schrotten wird dem Kunden eine Abrechnung innerhalb von 14 Tagen nach der Abholung erteilt und per Scheck oder Überweisung gezahlt. Alle Preise können jederzeit Änderungen unterworfen sein.
(4) Haftungsausschluss
Bei der Anlieferung von Schrotten und Befahren oder Betreten unserer Annahme-stellen geschieht dies auf eigene Gefahr. Insbesondere für Kosten für Verletzungen beim Be- und Entladen von Lieferfahrzeugen, bei denen der Lieferant mit tätig ist, übernimmt die M.R. Recycling keine Haftung. Ebenfalls dem Haftungsausschluss unterliegen Schäden an den Lieferantenfahrzeugen, welche durch Mitarbeiter der Fa. M.R. Recyclingbei der Mithilfe der Entladung auf Wunsch des Anlieferers der Lieferantenfahrzeuge verursachen.
Weiterhin übernimmt die M.R. Recycling keine Haftung für Reifen von Lieferantenfahrzeugen, die durch die Befahrung der Betriebsgelände beschädigt werden können. Lieferanten dürfen sich nicht in der Nähe der Bagger und Gabelstapler aufhalten. Die M.R. Recycling kann keine Haftung für Schäden übernehmen, die durch Nichtbeachtung entstehen.
(5) Containerservice
Die Gestellung von Containern im Auftrag des Kunden an einem vom Kunden bezeichneten Ort erfolgt als Dienstleistung für den Kunden. Sollten sich hierdurch Streitigkeiten mit dem Ordnungsamt oder der Polizei ergeben, insbesondere, weil der Kunde keine Stellgenehmigung eingeholt hat, werden etwaige, entstehende Kosten an den Kunden weitergeleitet. Container mit einem Mindergewicht von weniger als 1000 kg Inhalt Schrott haben keinen Anspruch auf Vergütung. Bei Entsorgung gilt eine Mindestmenge von 1 t pro Container.
(6) Herkunft der Metalle,
Adressauskunft
Die M.R. Recycling ist nicht für die Herkunft der Metalle und Schrotte verantwortlich. Der Lieferant hat dies zu unterzeichnen sowie zu versichern, dass keine Rechte Dritter an den Metallen und Schrotten
bestehen. Jeder Lieferant ist bei der Abrechnung verpflichtet, wahrheitsgemäß Auskunft über Name und
Anschrift zu geben.
(7) Versteuerung von Einkünften
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Einkünfte aus dem Verkauf von Schrott und Altmetallen von jedem Lieferanten (privat, kleingewerblich oder Gewerbe) selbst zu versteuern sind.
- 8 Vertragsabschluss
Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma M.R. Recycling (nachstehend Unternehmen genannt) geschlossen. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Aufträge im Namen oder zu Lasten Dritter werden ausdrücklich NICHT angenommen, d.h. der Besteller ist immer zugleich Auftraggeber und haftet für den Rechnungsbetrag und alle entstehenden Kosten.
Wir behalten uns vor, einen bestellten Container nicht zu stellen und eine Leerfahrt zu berechnen, wenn am Stellort kein Bevollmächtigter des Auftraggebers die Containerstellung gegenzeichnen und somit den Vertrag abschließen kann.
- 9 Vertragsgegenstand Containerdienst
Der Vertrag umfasst die Bereitstellung eines Containers oder Fahrzeuges zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit von zunächst max. 5 Tagen und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle.
Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle für die Entsorgung (Umladestelle, Beseitigungs-, Verwertungsanlage oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt diesbezüglich Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen.
Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.